Satzung des Steeger Carneval Cub

Der Steeger Carneval Club wurde am 15.01.1972 gegründet und trägt den Namen Steeger Carneval Club ( SCC ).


Er ist Mitglied im Regionalverband Karnevalistischer Kooperationen Rhein-Mosel-Lahn e.V. Sitz Koblenz ( RKK ).


Der Verein hat seinen Sitz in Bacharach-Steeg.


Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.

 

§ 2

Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, die rheinische Fastnacht zu erhalten und zu pflegen, frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art. Er führt Kappensitzungen, Fassenachtsumzüge, Kinder-, Jugend-, und Altenveranstaltungen sowie sonstige Fassenachtsveranstaltungen durch.

 

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

§4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältsnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§5

Der Antrag auf Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich bei jedem Mitglied des Vorstandes gestellt werden. Der Vorstand entscheidet dann über die Aufnahme in den Verein. Das Stimm- und Wahlrecht obliegt allen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr.

 

§6

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er ist durch schriftliche Mitteilung dem Vorstand anzuzeigen. Mit dem Zugang der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft bestehenden Rechte. Der Austritt ist möglich zum Ende eines jeden Kalenderjahres.

 

§7

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

•  bei groben Verstößen gegen die Vereinsbestimmungen und das Ansehen des Vereins.

•  bei Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung.

Der Ausschluss kann nur vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet – zugestellt werden.

 

§8

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenpräsidenten können nur Mitglieder und Personen ernannt werden, die sich in ganz besonderer Weise um die Entwicklung des Vereins oder des Karnevals verdient gemacht haben. Die Ernennung entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende sowie Ehrenpräsidenten, die nicht dem Vorstand angehören, nehmen nicht an den Vorstandsitzungen teil und haben auch kein besonderes Stimmrecht.

 

§9

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich eingezogen.

 

§10

Einnahmen des Vereins- gleich welcher Art fließen ausnahmslos der Vereinskasse zu.

 

§11

Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem:


Vorsitzenden und dem

Vorsitzenden




 

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

§12

Im Innenverhältnis besteht ferner ein erweiterter Vorstand, der sich zusätzlich zusammensetzt aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem zweiten Schatzmeister, dem Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem Elferatspräsidenten und zwei Beisitzern. Im Innenverhältnis gilt weiter, dass der Vorstand gemäß § 26 BGB bei Ausgaben über 1.000,-- DM (eintausend) die Zustimmung der Mehrheit des jeweiligen erweiterten Vorstandes benötigt.

Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Arbeiten und Aufgaben jederzeit Ausschüsse bilden, deren Arbeitsbereiche besonders festgelegt werden. Soweit in der Satzung vom „Vorstand“ die Rede ist, ist der Gesamtvorstand (der Vorstand nach § 26 BGB und der erweiterte Vorstand) gemeint, es sei denn ein anderer wird ausdrücklich genannt.

 

§13

Der Vorstand beruft jährlich eine Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder des Vereins spätestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe und im Rheintal Anzeiger eingeladen werden müssen.

Anträge auf zusätzliche Tagesordnungspunkte sind von den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung, sowie der Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung ist jeweils die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§14

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie des gesamten Vorstands.

 

§15

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer ¾ Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 1/3 der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten 50 % der Mitglieder nicht erscheinen, so ist zu einer erneuten Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke einzuladen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Das vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Bacharach zu karitativen Zwecken im Ortsteil Steeg bei Auflösung des Vereins zur Verfügung zu stellen.

 

§16

Jedes Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins sowie alle sonstigen rechtskräftigen Beschlüsse als bindend an.

 

§17

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.08.1997 im Gasthaus Zur Alten Mühle errichtet.

 

 

Bacharach-Steeg, den 23.08.1997